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Fahrerlaubnisklassen Zweiräder

Fahrerlaubnisklasse

Fahrzeugbeschreibung

Alter

Einschluss

Anmerkung

A


Krafträder

  • über 50 ccm Hubraum
  • über 45 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit

Dreirädrige Kraftfahrzeuge

  • mit symmetrisch angeordneten Rädern
  • über 15 kW Motorleistung und über 50 ccm Hubraum bei Verbrennungsmotor
  • oder über 15 kW und über 45 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit

20 Jahre bei 2jährigen Vorbesitz von A2

21 Jahre für dreirädrige Kfz

24 Jahre Direkteinstieg

A1, A2, AM

Krafträder dürfen auch mit Beiwagen gefahren werden. Mit 24 Jahren ist der Direkteinstieg möglich, mit 21 Jahren kann man dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 15 kW fahren.

Theoretische und praktische Prüfung notwendig

Ab 20 Jahre ist bei 2­jährigen Vorbesitz der FE-Klasse A2 nur eine praktische Prüfung erforderlich

A2

Krafträder

  • bis 35 kW Motorleistung
  • Verhältnis der Leistung zum Gewicht darf 0,2 kW/kg nicht übersteigen
  • auch mit Beiwagen

18 Jahre

A1, AM

Theoretische und praktische Prüfung notwendig.

Ab 18 Jahre ist bei 2­jährigen Vorbesitz der FE-Klasse A1 nur eine praktische Prüfung erforderlich

A1

Krafträder (Leichtkrafträder)

  • bis 11 kW Motorleistung
  • max. 125 ccm Hubraum
  • Verhältnis der Leistung zum Gewicht darf 0,1 kW/kg nicht übersteigen
  • auch mit Beiwagen

Dreirädrige Kraftfahrzeuge

  • mit symmetrisch angeordneten Rädern
  • bei Verbrennungsmotor über 50 ccm Hubraum oder
  • über 45 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit und
  • bis 15 kW Motorleistung

16 Jahre

AM

Theoretische und praktische Prüfung notwendig

AM

Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor

  • bis 45 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit und
  • bei Verbrennungs­otor mit max. Hubraum von 50 ccm oder
  • bei Elektromotor mit max. Nenndauerleistung von 4 kW
  • auch mit Beiwagen

Dreirädrige Kleinkrafträder

  • bis 45 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit und
  • bei Fremdzündungsmotoren (z.B. Benziner) mit max. Hubraum von 50 ccm
  • bei anderen Verbrennungsmotoren (z. B. Diesel) mit max. Nutzleistung von 4 kW oder
  • bei Elektromotor mit max. Nenndauerleistung von 4 kW

vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

  • bis 45 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit und
  • bei Fremdzündungsmotoren (z.B. Benziner) mit max. Hubraum von 50 ccm
  • bei anderen Verbrennungsmotoren (z. B. Diesel) mit max. Nutzleistung von 4 kW oder
  • bei Elektromotor mit max. Nenndauerleistung von 4 kW
  • Leermasse max. 350 kg (bei Elektrofahrzeugen ohne die Masse der Batterien).

15 Jahre

 

Theoretische und praktische Prüfung notwendig

Mofa

Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor Verbrennungs- oder Elektromotor

  • bis 50 ccm Hubraum, einsitzig
  • max. 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

15 Jahre

 

Wer vor dem 01. April 1965 geboren ist, darf ein Mofa auch ohne Prüfbescheinigung fahren.

Ebenfalls ohne Prüfbescheinigung darf ein Mofa gefahren werden, wenn man im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, gleich welcher Klasse.

Nur theoretische Prüfung notwendig